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Mieterselbstauskunft: Was Vermieter fragen dürfen

Wer neu vermietet, möchte wissen, wer einzieht. Welche Fragen erlaubt sind, welche tabu – und wann Sie welche Unterlagen verlangen dürfen. Stand: Oktober 2026.

Marc-André Lasarz, Inhaber der Malos ImmobilienVon Marc-André LasarzInhaber Malos Immobilien · Geprüfter Immobilienfachwirt (IHK)
Veröffentlicht Aktualisiert

Das Wichtigste in Kürze

  • Erlaubt sind Fragen, die für das Mietverhältnis wirklich nötig sind – vor allem Personenzahl, Beruf, Einkommen und bestehende Mietschulden.
  • Fragen zu Religion, Herkunft, Schwangerschaft, Gesundheit oder Parteizugehörigkeit sind tabu.
  • Daten werden stufenweise erhoben: Kontaktdaten zur Besichtigung, Selbstauskunft bei ernsthaftem Interesse, Nachweise erst vor dem Vertrag.
  • Falsche Angaben auf zulässige Fragen können zur Anfechtung oder fristlosen Kündigung führen.
  • Unterlagen abgelehnter Bewerber gehören nach der Auswahl zurückgegeben oder gelöscht.

Warum die Selbstauskunft so wichtig ist

Ein Mietverhältnis läuft oft viele Jahre. Wer den falschen Mieter auswählt, hat im schlimmsten Fall Mietrückstände, Streit und ein langwieriges Räumungsverfahren vor sich. Die Mieterselbstauskunft ist deshalb das wichtigste Werkzeug bei der Auswahl: ein Fragebogen, in dem Interessenten Angaben zu ihrer Person, ihrem Einkommen und ihrem bisherigen Mietverhältnis machen.

Gleichzeitig setzen Datenschutz und Gleichbehandlungsgesetz klare Grenzen. Wer zu viel fragt oder Unterlagen zu früh verlangt, riskiert Ärger mit der Datenschutzaufsicht oder Ansprüche abgelehnter Bewerber. Die gute Nachricht: Mit einer klaren Reihenfolge und den richtigen Fragen ist beides vereinbar.

Erlaubt

Diese Fragen sind zulässig

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • Zahl der Personen, die einziehen sollen
  • Beruf und Arbeitgeber, Art des Beschäftigungsverhältnisses
  • Monatliches Nettoeinkommen – und später ein Nachweis dazu
  • Ob Haustiere gehalten werden sollen, die einer Erlaubnis bedürfen
  • Ob Mietrückstände aus dem bisherigen Mietverhältnis bestehen
  • Ob in den letzten Jahren eine Vermögensauskunft abgegeben oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde
  • Bei gefördertem Wohnraum: ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt

Auf diese Fragen muss der Interessent wahrheitsgemäß antworten. Eine Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass keine Mietschulden bestehen, können Sie erbitten – ein Anspruch des Mieters darauf, dass der alte Vermieter sie ausstellt, besteht allerdings nicht. Ersatzweise können Kontoauszüge mit den Mietzahlungen helfen.

Tabu

Diese Fragen sind unzulässig

  • Religion, Weltanschauung, ethnische Herkunft
  • Schwangerschaft, Kinderwunsch oder Heiratspläne
  • Gesundheit oder Behinderung
  • Partei-, Gewerkschafts- oder Mietervereinsmitgliedschaft
  • Sexuelle Identität
  • Vorstrafen – von seltenen, für das Mietverhältnis erheblichen Ausnahmen abgesehen

Wegen der ethnischen Herkunft darf bei der Vermietung niemand benachteiligt werden. Wer mehr als 50 Wohnungen vermietet, darf Bewerber außerdem nicht wegen Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligen. Auf unzulässige Fragen muss niemand ehrlich antworten – eine falsche Antwort hat dann keine Folgen.

Reihenfolge

Welche Unterlagen wann?

01

Anfrage und Besichtigung

Für die Terminabsprache genügen Name und Kontaktdaten. Mehr braucht es vor der Besichtigung nicht.

Nur Kontaktdaten
02

Ernsthaftes Interesse nach der Besichtigung

Jetzt darf die Selbstauskunft eingeholt werden: Personenzahl, Beruf, Einkommen, Haustiere, Mietrückstände.

Selbstauskunft
03

Vor dem Vertragsabschluss

Erst für den Bewerber, mit dem Sie abschließen wollen: Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft und – wenn gewünscht – eine Bestätigung des bisherigen Vermieters.

Nachweise
04

Nach der Auswahl

Unterlagen abgelehnter Bewerber zurückgeben oder löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.

Löschen

Diese Reihenfolge entspricht der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten. Den Personalausweis lassen Sie sich am besten nur zeigen; eine Kopie ist nur mit Einwilligung zulässig.

Datenschutz

Aufbewahren und löschen

Selbstauskünfte und Nachweise sind sensible Daten. Bewahren Sie sie geschützt auf und geben Sie sie nicht weiter. Nach der Auswahl gilt: Unterlagen des neuen Mieters kommen zur Mietakte, soweit sie für das Mietverhältnis gebraucht werden. Unterlagen der abgelehnten Bewerber geben Sie zurück oder löschen sie. Für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt eine Frist von zwei Monaten – eine längere Aufbewahrung lässt sich in der Regel nicht begründen.

Malos Immobilien

Mieterauswahl abgeben

Sie möchten sich um Inserat, Besichtigungen und Prüfung der Bewerber nicht selbst kümmern? Unser Vermietungsservice übernimmt die Neuvermietung in Osnabrück und Umgebung – nach denselben Regeln, die in diesem Ratgeber stehen. Sie entscheiden, wer einzieht. Auf Wunsch übernehmen wir anschließend auch die Mietverwaltung.

Weitere Pflichten bei der Neuvermietung – Energieausweis, Kaution, Wohnungsgeberbestätigung – fasst die Seite Vermietungsservice zusammen. Wie Sie die Miete später anpassen, erklärt der Ratgeber Mieterhöhung richtig durchsetzen.

Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Mieterselbstauskunft – kurz erklärt

Was darf ein Vermieter in der Mieterselbstauskunft fragen?

Alles, was für die Entscheidung über das Mietverhältnis wirklich nötig ist: Name und Kontakt, Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Haustiere, bestehende Mietrückstände sowie eine abgegebene Vermögensauskunft oder ein Insolvenzverfahren. Fragen zum Privatleben – etwa zu Religion, Herkunft, Schwangerschaft oder Parteizugehörigkeit – sind tabu.

Muss ich als Mieter eine Selbstauskunft ausfüllen?

Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ohne Angaben zu Einkommen und Personenzahl wird ein Vermieter aber in der Regel keinen Vertrag abschließen. Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.

Was passiert, wenn ein Mieter in der Selbstauskunft lügt?

Falsche Angaben auf zulässige Fragen – etwa zum Einkommen – können den Vermieter berechtigen, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder fristlos zu kündigen. Auf unzulässige Fragen muss der Mieter dagegen nicht wahrheitsgemäß antworten; eine falsche Antwort bleibt dann folgenlos.

Darf der Vermieter eine Kopie des Personalausweises verlangen?

In der Regel genügt es, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Eine Kopie ist nur mit Einwilligung des Inhabers zulässig, muss als Kopie erkennbar sein, und nicht benötigte Angaben sollten geschwärzt werden.

Wann darf ich eine Schufa- oder Bonitätsauskunft verlangen?

Erst dann, wenn Sie mit diesem Bewerber tatsächlich abschließen möchten – also kurz vor dem Vertrag, nicht schon bei der Besichtigung und nicht von allen Interessenten.

Wie lange darf ich die Unterlagen abgelehnter Bewerber aufbewahren?

Nur so lange, wie Sie sie brauchen. Nach der Auswahl sollten Sie die Unterlagen zurückgeben oder löschen. Für mögliche Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt eine Frist von zwei Monaten – länger ist eine Aufbewahrung in der Regel nicht begründbar.

Quellen

Rechtsgrundlagen zum Nachlesen

Die in diesem Ratgeber genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut – bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz auf gesetze-im-internet.de.

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