Anfrage und Besichtigung
Für die Terminabsprache genügen Name und Kontaktdaten. Mehr braucht es vor der Besichtigung nicht.
Ratgeber · Vermietung
Wer neu vermietet, möchte wissen, wer einzieht. Welche Fragen erlaubt sind, welche tabu – und wann Sie welche Unterlagen verlangen dürfen. Stand: Oktober 2026.

Ein Mietverhältnis läuft oft viele Jahre. Wer den falschen Mieter auswählt, hat im schlimmsten Fall Mietrückstände, Streit und ein langwieriges Räumungsverfahren vor sich. Die Mieterselbstauskunft ist deshalb das wichtigste Werkzeug bei der Auswahl: ein Fragebogen, in dem Interessenten Angaben zu ihrer Person, ihrem Einkommen und ihrem bisherigen Mietverhältnis machen.
Gleichzeitig setzen Datenschutz und Gleichbehandlungsgesetz klare Grenzen. Wer zu viel fragt oder Unterlagen zu früh verlangt, riskiert Ärger mit der Datenschutzaufsicht oder Ansprüche abgelehnter Bewerber. Die gute Nachricht: Mit einer klaren Reihenfolge und den richtigen Fragen ist beides vereinbar.
Erlaubt
Auf diese Fragen muss der Interessent wahrheitsgemäß antworten. Eine Bestätigung des bisherigen Vermieters, dass keine Mietschulden bestehen, können Sie erbitten – ein Anspruch des Mieters darauf, dass der alte Vermieter sie ausstellt, besteht allerdings nicht. Ersatzweise können Kontoauszüge mit den Mietzahlungen helfen.
Tabu
Wegen der ethnischen Herkunft darf bei der Vermietung niemand benachteiligt werden. Wer mehr als 50 Wohnungen vermietet, darf Bewerber außerdem nicht wegen Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität benachteiligen. Auf unzulässige Fragen muss niemand ehrlich antworten – eine falsche Antwort hat dann keine Folgen.
Reihenfolge
Für die Terminabsprache genügen Name und Kontaktdaten. Mehr braucht es vor der Besichtigung nicht.
Jetzt darf die Selbstauskunft eingeholt werden: Personenzahl, Beruf, Einkommen, Haustiere, Mietrückstände.
Erst für den Bewerber, mit dem Sie abschließen wollen: Einkommensnachweise, Bonitätsauskunft und – wenn gewünscht – eine Bestätigung des bisherigen Vermieters.
Unterlagen abgelehnter Bewerber zurückgeben oder löschen, sobald sie nicht mehr gebraucht werden.
Diese Reihenfolge entspricht der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz zur Einholung von Selbstauskünften bei Mietinteressenten. Den Personalausweis lassen Sie sich am besten nur zeigen; eine Kopie ist nur mit Einwilligung zulässig.
Datenschutz
Selbstauskünfte und Nachweise sind sensible Daten. Bewahren Sie sie geschützt auf und geben Sie sie nicht weiter. Nach der Auswahl gilt: Unterlagen des neuen Mieters kommen zur Mietakte, soweit sie für das Mietverhältnis gebraucht werden. Unterlagen der abgelehnten Bewerber geben Sie zurück oder löschen sie. Für Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt eine Frist von zwei Monaten – eine längere Aufbewahrung lässt sich in der Regel nicht begründen.
Malos Immobilien
Sie möchten sich um Inserat, Besichtigungen und Prüfung der Bewerber nicht selbst kümmern? Unser Vermietungsservice übernimmt die Neuvermietung in Osnabrück und Umgebung – nach denselben Regeln, die in diesem Ratgeber stehen. Sie entscheiden, wer einzieht. Auf Wunsch übernehmen wir anschließend auch die Mietverwaltung.
Weitere Pflichten bei der Neuvermietung – Energieausweis, Kaution, Wohnungsgeberbestätigung – fasst die Seite Vermietungsservice zusammen. Wie Sie die Miete später anpassen, erklärt der Ratgeber Mieterhöhung richtig durchsetzen.
Hinweis: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Häufige Fragen
Alles, was für die Entscheidung über das Mietverhältnis wirklich nötig ist: Name und Kontakt, Zahl der einziehenden Personen, Beruf und Arbeitgeber, Nettoeinkommen, Haustiere, bestehende Mietrückstände sowie eine abgegebene Vermögensauskunft oder ein Insolvenzverfahren. Fragen zum Privatleben – etwa zu Religion, Herkunft, Schwangerschaft oder Parteizugehörigkeit – sind tabu.
Eine gesetzliche Pflicht gibt es nicht. Ohne Angaben zu Einkommen und Personenzahl wird ein Vermieter aber in der Regel keinen Vertrag abschließen. Zulässige Fragen müssen wahrheitsgemäß beantwortet werden.
Falsche Angaben auf zulässige Fragen – etwa zum Einkommen – können den Vermieter berechtigen, den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten oder fristlos zu kündigen. Auf unzulässige Fragen muss der Mieter dagegen nicht wahrheitsgemäß antworten; eine falsche Antwort bleibt dann folgenlos.
In der Regel genügt es, sich den Ausweis zeigen zu lassen. Eine Kopie ist nur mit Einwilligung des Inhabers zulässig, muss als Kopie erkennbar sein, und nicht benötigte Angaben sollten geschwärzt werden.
Erst dann, wenn Sie mit diesem Bewerber tatsächlich abschließen möchten – also kurz vor dem Vertrag, nicht schon bei der Besichtigung und nicht von allen Interessenten.
Nur so lange, wie Sie sie brauchen. Nach der Auswahl sollten Sie die Unterlagen zurückgeben oder löschen. Für mögliche Ansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz gilt eine Frist von zwei Monaten – länger ist eine Aufbewahrung in der Regel nicht begründbar.
Quellen
Die in diesem Ratgeber genannten Vorschriften im amtlichen Wortlaut – bereitgestellt vom Bundesministerium der Justiz auf gesetze-im-internet.de.
Gesetze ändern sich. Maßgeblich ist immer der aktuelle Gesetzestext; dieser Ratgeber ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.